Zoll
Fahrzeuge, die zum Zwek einer Reparatur nach Polen eingeführt
werden, unterliegen nicht dem Zoll.
Verkehrskontrollen
Im Gegensatz zu uniformierten Polizisten dürfen Beamte in Zivil
außerorts keine Verkehrskontrollen mehr durchführen. Die Ordnungshüter
müssen auf Verlangen ihren Namen, Dienstgrad und auch ihren Dienstausweis
vorzeigen. Der kontrollierte Kraftfahrer ist bei Überprüfungen gehalten,
den Fahrzeugmotor auszuschalten, die Hände aufs Steuer zu legen
und im Wagen sitzen zu bleiben.
Auf Aufforderung müssen Autofahrer der Polizei Kfz-Schein und Führerschein
aushändigen.
Grüne Karte
Die Mitnahme der Grünen Karte ist seit 1.Mai 2004 nicht mehr vorgeschrieben.
Parken
Im Abstand von 100 m vor und nach Bahnübergängen besteht ein Haltverbot.
Wer das Zeichen für absolutes Halteverbot mit Zusatzschild (graphisches
Symbol für abschleppwagen) missachtet, muss mit sofortigem Abschleppen
rechnen.
Kreisverkehr
Die Vorfahrt am Kreisverkehr kann durch das Schild „Vorfahrt
achten“ geregelt werden.
Weist kein Schild auf die Vorfahrt des Kreisverkehrs hin – was
jedoch selten ist – gilt rechts vor links.
Im Kreisverkehr selbst hat – bei mehreren Fahrspuren – derjenige
Vorrang, der die Spur nicht wechselt.
Abendlicht
In Polen ist die Benutzung des Lichts auch tagsüber unabhängig von
den Wetterverhältnissen und Sichtverhältnissen Pflicht.
Die Polizei reagiert bei Verstößen härter als in Deutschland.
Radarwarngeräte
Gemäß Absatz 4 der polnischen Straßenverkehrsordnung ist das Benutzen
und Mitführen
von Radarwarngeräten im einsatzbereiten Zustand verboten. Das Mitführen
ist nur dann zulässig, wenn die Geräte erkennbar nicht einsatzbereit
sind (z.B. verpacktes Gerät). Zuwiderhandlungen werden mit Geldbußen
geahndet.
Überlassung des Fahrzeugs an Einheimische
In Deutschland zugelassene Fahrzeuge, die in Polen an Einheimische
verliehen werden,
unterliegen nicht mehr dem Zollrecht.
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